Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 4. Mai 2016 damit befasst, ob ein berufsbedingter Wohnortwechsel ein Mitglied zur vorzeitigen Beendigung, also zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages nach §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs.1 BGB berechtigt. Hätte der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht dies bejaht, dann hätte diese Entscheidung weiteichende Konsequenzen für die Branche gehabt.
Gilt ein unfreiwilliger Umzug als wichtiger Grund?
Bislang sind die Amts- und Landgerichte sich in ihrer Rechtsprechung einig: Ein Recht zur Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen berufsbedingtem Ortswechsel vor Ablauf der Grundlaufzeit besteht nicht. Der Grund, der zur Unmöglichkeit der Nutzung des Studios führt, liege ausschließlich in der Sphäre des Nutzers und sei nur von diesem begründet worden. Mit anderen Worten: Das Mitglied entscheide selbst, den Beruf zu wechseln bzw. umzuziehen. Folglich habe das Mitglied es selbst verschuldet, dass es das Studio nicht mehr nutzen kann und müsse daher weiterhin, bis zum Ablauf der Grundlaufzeit, die Beiträge zahlen; eine vorzeitige Beendigung des Vertrages komme nicht in Betracht.
In dem von dem BGH zu entschiedenen Fall lagen die Dinge aber etwas anders. Denn das Mitglied ist ein Berufssoldat. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird er abkommandiert; die Umzüge erfolgen daher gerade nicht freiwillig.
Die Parallele zum Telekomunikationsgesetz
Der BGH hat sich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags möglich ist, auch mit Folgendem beschäftigen müssen: Kommt es für das Kündigungsrecht darauf an, dass das Mitglied den Ortswechsel zu verantworten hat und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Verantwortlichkeit anzunehmen? Und ist die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden?
Wohnortwechsel berechtigt nicht zu Sonderkündigung
Mit Urteil vom 4. Mai 2016 (Aktenzeihen XII ZR 62/15) hat der BGH entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Damit besteht hinsichtlich dieser Frage, die von den Instanzengerichten unterschiedlich gesehen wurde, endlich Klarheit.
Ein Dauerschuldverhältnis, wie ein Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum regulären Ende für ihn unzumutbar ist. Bei einem Fitnessstudio-Vertrag kann ein solcher Grund z.B. in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden oder in einer Schwangerschaft. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel jedoch allein in der Sphäre des Kunden und sind von diesem beeinflussbar; ein wichtiger Grund liegt daher nicht vor (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 079/2016 vom 04.05.2016).
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